Vereinssatzung
Satzung des Vereins Pro.Arbeitnehmer e.V.
(Tag der Beschlussfassung am 30.08.2025)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Pro.Arbeitnehmer e.V.“ Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 83538 Geretsried.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein bietet auf seiner Internetseite Informationen und Schulungen, wie z.B.: Webinare, Messen und öffentliche Veranstaltungen zu arbeitsrechtlichen und sozialpolitischen Themen, mit dem Ziel, die Allgemeinheit zu informieren und Arbeitnehmerinteressen in der Öffentlichkeit zu vertreten, an.
Ebenfalls stellt der Verein Informationen zu verschiedenen Themen aus der Arbeitswelt zur Verfügung.
(2) Der Verein versteht sich als Arbeitnehmerorganisation. Er unterstützt Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitssuchende bei Unstimmigkeiten im Berufsleben. Als Mediator vermittelt der Verein zwischen den Parteien im beruflichen Umfeld mit dem Ziel der außergerichtlichen Einigung, um Kündigungen zu vermeiden und bestehende Arbeitsverhältnisse aufrecht zu halten.
(3) Der Verein unterstützt seine Mitglieder auch bei der Stellensuche und fungiert auch als Personalvermittler. Interessierte Unternehmen können die Beratungsleistungen des Vereins in Anspruch nehmen.
(4) Der Verein bietet seinen Mitgliedern z.B.:
• Persönliche Termine, telefonische / online - Beratung
• Teilnahme an online Workshops
• Die Möglichkeit einer Profil- und Stärkenanalyse
• Die Prüfung der beruflichen Möglichkeiten
• Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche
• Unterstützung als Mediator bei Konflikten im beruflichen Umfeld
• Prüfung von Arbeitsverträgen, Abmahnungen, Zeugnissen, Kündigungen & Bewerbungen
• Entwicklung einer persönlichen Selbstvermarktungs- und Suchstrategie
• Training von Bewerbungs-, Jahres- und Konfliktgesprächen
• Begleitung nach der Arbeitsaufnahme (Onboarding)
• Nutzung des Netzwerks für die Stellensuche
• Arbeitsrechtliche Beratung durch unsere Partner-Anwälte
• Und sonstige Dienstleistungen ggf. über Partner
(5) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu Beantragen. Der Beirat entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt nach Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Beirat und der Entrichtung des ersten Jahresbeitrags.
(5) Bedingung für die Mitgliedschaft ist Angabe eines gültigen Bankkontos und einer gültigen E-Mail-Adresse. Die Bezahlung des Mitgliedsbeitrags kann via Banküberweisung, PayPal, Sofortüberweisung oder über ein dem Verein vom Mitglied erteilten SEPA-Mandat erfolgen. Weitere Bezahlmöglichkeiten können bei Bedarf angeboten werden.
(6) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt 24 Monate. Danach verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch jeweils um weitere 12 Monate.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden für das laufende Jahr an die Erben nicht erstattet.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds. Diese kann nur zum Ende der Mitgliedschaft mit vierwöchiger Frist ausgesprochen werden. Die Kündigung ist auch per E-Mail gültig, soweit der Absender zweifelsfrei erkennbar und als Mitglied zu identifizieren ist.
(3) Mit einfacher Mehrheit kann durch Beschluss des Beirats ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung der ordentlichen Jahresbeiträge länger als zwei Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
(4) Der Ausschluss kann auch durch Beschluss des Beirats mit einfacher Mehrheit erfolgen, wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit den Zwecken und Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins durch das Verhalten eines Mitglieds in der Öffentlichkeit zu schädigen geeignet ist.
(5) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe an dessen letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift mitzuteilen.
(6) Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an persönlichen Beratungsterminen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsweise wird in einer gesondert zu beschließenden Beitragsordnung vom Beirat festgesetzt. Neben dem Mitgliedsbeitrag werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben.
(3) Der Vorstand und die Beiräte sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
(4) Ein Kostenersatz für die Anmahnung rückständiger Beiträge und wegen Auslagen für Adressenermittlung kann vom Beirat beschlossen und mit Wirkung gegen alle Mitglieder festgesetzt werden.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat sowie die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und dem stellvertretenden Vorstand.
(2) Die Mitglieder des Vorstands sind von den Beschränkungen des § 181 BGB (Selbstkontrahieren) befreit.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Beirat.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Die Geschäftsführung und die Vertretung nach Außen obliegt dem Vorstandsvorsitzenden, dieser vertritt den Verein gemäß§ 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinschaftlich den Verein nach innen.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgaben
a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Beiratssitzungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
b) Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und Beiratssitzungen
c) Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
(4) Der Vorstandsvorsitzende kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen, der berechtigt ist, mit beratender Stimme an den
Vorstandssitzungen und Beiratssitzungen teilzunehmen. Der Geschäftsführer muss nicht Mitglied des Vereins sein.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Der Vorstandsvorsitzende wird auf Lebenszeit in der Gründungsversammlung bestimmt.
(2) Der stellvertretende Vorstand wird vom Vorstandsvorsitzenden bestimmt.
§ 11 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus den Gründungsmitgliedern.
(2) Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstand sind gleichzeitig Beiräte.
(3) Scheidet eine Person aus dem Beirat aus, wird durch den Beirat eine Ersatzperson gewählt. Mitglieder des Beirats müssen zugleich Mitglieder des Vereins sein.
§ 12 Aufgaben des Berats
(1) Der Beirat unterstützt den Vorstand beratend.
(2) Einzelne Beiratsmitglieder besetzen Ämter im Verein. Diese sind unter anderem Schatzmeister, Schriftführer, Behindertenbeauftragte, Beiräte, Organisationsverantwortliche, Technik/IT.
(3) Der Beirat entscheidet über die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder.
(4) Der Beirat entscheidet über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
(5) Der Beirat entscheidet über Änderungen der Satzung.
(6) Der Beirat setzt die Mitgliedsbeiträge fest.
§ 13 Beratung und Beschlussfassung des Beirats
(1) Der Beirat tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.
(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied und zwei Beiratsmitglieder anwesend sind.
(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden.
(7) Beschlüsse des Beirats können bei dringlichen Angelegenheiten auch im schriftlichen Beschlussverfahren gefasst werden. Entscheidungen durch E-Mail-Umlaufverfahren sind gültig.
(8) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) die Festlegung der grundsätzlichen Ziele und die Mittel zu deren Durchsetzung zu beschließen.
b) die Entgegennahme des Jahresberichts sowie die Entlastung des Vorstands.
c) Änderung der Satzung des Vereins
d) die Auflösung des Vereins
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen durch Einladung der Mitglieder einberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail. Hat das Mitglied keine E-Mail-Adresse angegeben oder hat sich diese geändert, erfolgt die Einladung schriftlich.
(3) Zusätzliche Mitgliederversammlungen können in wichtigen Fällen vom Vorstand einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung binnen eines Monats ab Eingang des Antrags vom Vorstand einberufen werden.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung stets beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
(3) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst, soweit in dieser Satzung nichts Anderes geregelt ist.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder sowie der einfachen Mehrheit des Beirats. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 20 Tage vorher bei einem Mitglied des Vorstands schriftlich eingereicht werden.
(5) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾- Mehrheit der Mitglieder und durch einfache Mehrheit des Beirats beschlossen werden.
(6) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, welches vom Vorstandsvorsitzenden, dem Protokollführer und einem Beirat zu unterzeichnen ist. Die Verwahrung der Protokolle erfolgt beim Beirat (Schriftführer).
§17 Auflösung des Vereins
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt dessen Liquidation durch die zur Zeit des Auflösungsbeschlusses amtierenden Mitglieder des Vorstands. Über die Verwendung des Vereinsvermögens wird durch den Beirat bestimmt.